FAQ

Fragen und Antworten zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit

Rund um die Prüfung
  • Nach der Ordnung über die COVID19-bedingte Aussetzung von Prüfungsfristen an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena (Corona-Ausgleichssemesterordnung) (siehe: Verkündungsblatt vom 20. Dezember 2021, Heft 76, S. 23 )

    gilt:

    Alle prüfungsrechtlichen Ausschlussfristen oder sonstige Prüfungsfristen sind bis einschließlich Sommersemester 2023 ausgesetzt (dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen) konkret trifft dies an unserem Fachbereich:

    • die Pflicht zur Wiederholung nicht bestandenen Prüfungsleistungen (§ 12 Abs. 5 SGSB BA/MA Soziale Arbeit, sowie in den älteren Prüfungsordnungen z.B. § 32 Abs. 4 PO BA Soziale Arbeit 2012)

    • die Frist zur Ablegung von Modulprüfungen nach § 12 Abs. 1 SGSB BA/MA Soziale Arbeit bzw. § 14 PO BA Soziale Arbeit 2012 (erstmaliges Ablegen der Prüfung 4 Semester, nachdem die Prüfung das erste Mal regulär angeboten wird)
  • Die Module können mit unterschiedlichen Prüfungs- und Leistungsformen abgeschlossen werden. Dies wird Ihnen zu Beginn und innerhalb der jeweiligen Veranstaltungen mitgeteilt bzw. Sie schauen in der jeweiligen Modulbeschreibung nach. Bewertet wird die entsprechende Leistung durch Professor*innen oder Dozent*innen.

    Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden i.d.R. im festgelegten Prüfungszeitraum abgelegt. Dieser ergibt sich aus den Semesterterminen der Hochschule

    Schriftliche Prüfungsleistungen (§ 19 RPO)

    o Die Dauer der Prüfung entnehmen Sie bitten dem aktuellen Studien- und Prüfungsplan bzw. den Modulbeschreibungen.
    o Multiple-Choice-Prüfungen (§ 23 RPO) sind möglich
    o Ergebnisse sollen bis spätestens acht Wochen nach dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden
    o Die konkreten Prüfungsdaten werden nach Beschluss durch den Fachbereichsrat bei StudIP unter Top News und unter Prüfungsamt auf der Fachbereichsseite mitgeteilt.

    Mündliche Prüfungsleistungen (§ 20 RPO)

    o Die mündlichen Prüfungen werde in der Regel von mindestens 2 Prüfer*innen (Kollegialprüfung) durchgeführt.
    o Dauer der Prüfungen je zu prüfender Person: mindestens 15 und höchstens 60 Minuten
    o Die Mitteilung der Prüfungszeiten und Zuordnung zu den Prüfer:innen erfolgt bei StudIP sowie per Aushang
    o Das Ergebnis wird der zu prüfenden Person direkt im Anschluss mitgeteilt.

    Alternative Prüfungsleistungen (§ 24 RPO)

    o Fach- und Kurzreferate, wissenschaftliche Hausarbeiten, Dokumentationen, künstlerische Produktionen, wissenschaftliche Ausarbeitungen, Reading Reports
    o Diese Prüfungen sollen außerhalb des Prüfungszeitraumes stattfinden, d.h. während des laufenden Semesters. Die Termine hierfür werden zu Beginn des Semesters mit dem/der jeweiligen Professor*in oder des/der Dozent*in im Se-minar oder in der Sprechstunde abgesprochen
    o Noten sollen bis spätestens acht Wochen nach dem Prüfungstermin/der Abgabe bekannt gegeben werden. Bei mündlicher Form ist der zu prüfenden Person direkt im Anschluss das Ergebnis mitzuteilen.
  • (§13 Abs. 2 Satz 6 RPO) – Beschluss des Fachbereichsrats vom 27.10.2021

    Ein Nachteilsausgleich kann bei Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX sowie chronischen Erkrankungen beantragt werden, wenn die Behinderung/chronische Erkrankung den Nachweis der Kenntnisse/Fähigkeiten/Fertigkeiten im Sinne der jeweiligen Prüfungs- oder Studienleistung erschwert. Nicht in Betracht kommt ein Nachteilsausgleich bei einer akuten Erkrankung. In diesem Fall kann aber eine Prüfungsunfähigkeit vorliegen. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Nachteilsausgleich in Fällen, in denen Studierende aufgrund einer Behinderung/chronischen Erkrankung nicht bzw. nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen der Prüfungsordnung zu erfüllen. In diesen Fällen ist von einer Studierunfähigkeit auszugehen.

    • Anträge auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Anmeldezeit zu der entsprechenden Prüfung zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Frist ist der Antrag abzulehnen, wenn nicht (z. B. krankheits- bzw. behinde-rungsbedingte) Gründe für die Verspätung der Antragsstellung vorliegen, die die Studierenden nicht zu vertreten haben. Die Gründe für die verspätete Antragstellung sind vorzutragen und ggf. Nachweise beizufügen.

    • Der Antrag auf die Gewährung von Nachteilsausgleichen ist in jedem Semester unter Benennung der Prüfungen, für die ein Nachteilsausgleich begehrt wird, zu stellen. Beizufügen sind Nachweise für die Behinderung/chronische Erkrankung sowie deren Aus-wirkungen auf die Umsetzung/Darstellung der Prüfungsleistung. Der begehrte Nachteil-sausgleich sollte benannt werden.
  • Siehe Anlage 3 SGSB: Studien- und Prüfungsplan Studiengang Bachelor Soziale Arbeit

    Achtung (siehe §12 Abs. 1 SGSB BA SA): Die Frist für die Ablegung von Modulprüfungen gemäß § 14 der RPO beträgt vier Semester, nachdem die Prüfung im Studien- und Prüfungsplan (Anlage 3) erstmalig vorgesehen ist, mit Ausnahme des Moduls Bachelorprüfung (Modul 1.227) und des Berufspraktischen Semesters (Modul 1.214).

    Nach Ablauf der Frist wird der erste Prüfungsversuch ((vollständig abgelegt - § 14 Rahmenprüfungsordnung) dieser Modulprüfung als „nicht bestanden“ gewertet.
  • Rechtzeitig vor dem Prüfungszeitraum wird der Anmeldezeitraum für Prüfungen bei StudIP unter TopNews bekannt gegeben. (siehe Frage: „Welche Frist muss ich vor Prüfungen beachten?“ Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen.

    Während dieser Zeit müssen Sie sich unbedingt und selbstständig im Selfservice-System von zu Hause aus zu den Prüfungen anmelden, die Sie mitschreiben möchten.

    Sie gehen wie folgt vor:

    • Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort haben Sie bei der Immatrikulation erhalten
    • Wählen Sie links „Prüfungsverwaltung“ aus und anschließend „Prüfungsan- und abmeldung“
    • Setzen Sie das „Akzeptieren“-Häkchen und klicken auf „weiter“
    • Klicken Sie „Bachelor Soziale Arbeit“, dann Hauptstudium und wählen dann unter den aufgelisteten Veranstaltungen diejenigen aus, in denen Sie eine Prüfung absolvieren möchten
    • Sie können nun Infos über angemeldete oder abgemeldete Prüfungen einsehen.
    • Kontrollieren Sie, ob alle Prüfungen korrekt angemeldet sind! Im Falle einer Wiederholungsprüfung würde eine versehentlich nicht angemeldete Prüfung als Fehlversuch gewertet werden!
    • Ausloggen nicht vergessen!
  • Die Formulare für die Prüfungsanmeldung erhalten Sie im Prüfungsamt zu den Sprechzeiten. Bitte reichen Sie diese unterschrieben per Post oder persönlich im Prüfungsamt ein.
  • Neben den Anmeldefristen zu Prüfungen werden auch immer gleich die Abmeldefristen bekannt gegeben. In der Regel können Sie sich bis eine Woche nach Ablauf der Anmeldefrist noch von einer Prüfung abmelden, z.B., weil Sie merken, dass die Vorbereitung doch nicht so gut läuft, wie gedacht.

    Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung nur bei schriftlichen Prüfungsleistungen (Klausuren), die im Self-Service-System angemeldet wurden, möglich ist.

    Die Abmeldung von mündlichen Prüfungsleistungen ist aufgrund der aufwendigen Terminplanung und Zuordnung der Prüfer zu den Studierenden nicht möglich.
  • Alternative Prüfungsleistungen (z.B. Referate) finden zu den Terminen statt, die mit den Professor*innen oder Dozent*innen im Seminar bzw. in der Sprechstunde abgesprochen wurden.

    ACHTUNG: Auf die entsprechenden Fristen ist selbstständig zu achten. Wer den Termin verpasst, kann an der Prüfung nicht teilnehmen! Weiterhin ist zu beachten, dass Sie sich auch für Wiederholungsprüfungen selbstständig anmelden müssen und nicht etwa „automatisch“ angemeldet sind.

    In Ausnahmefällen kann eine schriftliche Prüfungsanmeldung (keine E-MAIL!) erfolgen, z.B. bei auswärtigem Praktikum oder Krankheit. Wenn man während der Anmeldezeit krank ist und die Prüfungsanmeldung deshalb versäumt, muss nach Ende der Krankheit unbedingt sofort mit Krankenschein beim Prüfungsamt nachgemeldet werden.
  • Den Begriff „Härtefall“ gibt es in dem Sinne, wie ihn Studierende häufig auffassen, nicht.
    Er wird oft mit dem sogenannten „Nachteilsausgleich“ verwechselt (§ 13 Abs. 2 Prüfungsordnung).

    Für weitere Informationen siehe Punkt: „Nachteilsausgleich“ und bei den Dokumenten des Prüfungsamtes
  • Zu welcher Uhrzeit und in welchem Raum/Hörsaal die Prüfung stattfindet, erfahren Sie durch den Prüfungsplan, den Sie bei den Aushängen des Prüfungsamts einsehen können bzw. der rechtzeitig im Stud.IP unter der Startseite: Links, Dokumente, Hinweise, Formulare beim Prüfungsamt veröffentlich wird.

    Außerdem sollten Sie unbedingt Ihre thoska zur Hand haben, um sich als Student*in der EAH Jena ausweisen zu können und damit die Prüfungsaufsicht weiß, dass Sie auch die/derjenige sind, für die/den Sie gehalten werden.

    Es wäre auch sinnvoll, einen Ausdruck der von Ihnen angemeldeten Prüfungen dabei zu ha-ben (Siehe: „Wie melde ich mich zu einer schriftlichen Prüfungsleistung (Klausur) im Prüfungszeitraum an?“ falls Sie z.B. nicht auf der Unterschriftenliste stehen, die während oder nach der Prüfung herumgeht. In diesem Fall hätten Sie einen Nachweis, dass Sie berechtigt sind, die Prüfung mitzuschreiben und nicht etwa die Anmeldefrist versäumt haben.

    Die Prüfungsergebnisse finden Sie im Self-Service-System veröffentlicht.
  • Gründe für das Nichtantreten einer Prüfung sind beim Prüfungsamt spätestens bis zur Vollendung des 3. Werktages nach der Prüfung schriftlich einzureichen und glaubhaft zu machen.

    Bei einem nicht selbst verschuldeten Grund können Sie sich wie bei einem Erstversuch ganz normal auf die Prüfung im nächsten Semester vorbereiten. Vergessen Sie trotzdem nicht, sich wieder fristgerecht im Self-Service-System für diese anzumelden!
    (Siehe: „Wie melde ich mich zu einer schriftlichen Prüfungsleistung (Klausur) im Prüfungszeitraum an?“

    (Nicht selbst verschuldete) Gründe für das Nichtantreten einer Prüfung können unter anderem sein: Krankheit (auch des überwiegend von ihnen allein zu versorgenden Kindes). „Schwerwiegende“ private Probleme, Zugverspätungen oder Zugausfälle können durchaus – mit einer Bestätigung durch das verantwortliche Unternehmen – als Ausnahmen gelten.

    Bei einem Versäumnis durch Krankheit benötigen Sie ein ärztliches Attest.

    Hinweis (Stand Februar 2023): Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird seit dem 1.1.23 die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt elektronisch an die Krankenkasse übermittelt und wird dann durch den Arbeitgeber elektronisch abgerufen.

    Studierende sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, sodass das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hier nicht greift; die Hochschule ist nicht befugt und entsprechend nicht in der Lage, für Studierende die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Krankenkassen abzurufen.

    Vor diesem Hintergrund ändert sich für uns als Hochschule bis auf Weiteres nichts an dem etablierten Prozedere, dass Studierende zum Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit einen papierhaften Beleg der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
  • Wenn Sie eine Prüfung nicht bestehen, müssen Sie sich für die gleiche Prüfung im nächsten Semester wieder anmelden. (Sie müssen dies nochmals fristgerecht im Self-Service-System vornehmen und sind nicht etwa automatisch angemeldet! Die Prüfungen werden regulär nach Prüfungsplan und im Folgesemester als Wiederholungsprüfung angeboten.)

    Wiederholungsprüfungen werden im Einklang mit der Rahmenprüfungsordnung der Hoch-schule (§ 34 Abs. 3) in der Regel in jedem Semester angeboten. Die Termine hierfür werden rechtzeitig bekannt gegeben. (Auch hier am besten im Stud.IP oder bei den Aushängen des Prüfungsamtes nachsehen.)


    ACHTUNG: Wenn Sie die Prüfung nicht im folgenden Semester wiederholen, wird die-se automatisch mit „nicht bestanden“ und damit als weiterer Fehlversuch bewertet. Es sei denn, Sie haben das Versäumnis z.B. aufgrund von Krankheit nicht zu vertreten. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.


    Die Anzahl der möglichen Wiederholungsprüfungen beträgt zwei, wobei die zweite Wiederholungsprüfung sich maximal auf vier Prüfungsleistungen beschränkt. Wer beim dritten Versuch durchfällt oder in mehr als vier Prüfungsleistungen eine zweite Wiederholungsprüfung benötigt, hat endgültig nicht bestanden und muss sich exmatrikulieren.
  • Während einer Beurlaubung können Sie Prüfungen im Umfang von 6 Creditpoints (CP) ablegen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Prüfungsanmeldung im Prüfungsamt vornehmen müssen, da Sie im Self-Service-System gesperrt sind (§ 23 Abs. 6 Satz2 ImmaO EAH).
  • Die Anrechnung von gleichwertigen Prüfungs- und Studienleistungen (§ 8 RPO), die bereits vor Beginn des Studiums oder während eines Auslandssemesters erworben wurden (§ 54 Abs. 10 ThürHG), ist bis zum Ende der 4. Vorlesungswoche des Fachsemesters, in welchem die entsprechenden Prüfungs- bzw. Studienleistungen zu erbringen sind, beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen.
  • Einige Module sind nicht mit einer einzelnen Leistung abgeschlossen, sondern sind ggf. über mehrere Semester (z.B. Soziale Arbeit) verteilt und mit mehreren „Teilleistungen“ verbunden. Die Modulnote errechnet sich dann aus dem – gegebenenfalls gewichteten – Mittelwert der Noten der einzelnen Leistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Ergibt die Errechnung eine Gesamtnote, die genau zwischen zwei Noten steht, so ist die bessere Note auszugeben.


    HINWEIS:

    Die CP entstehen in der Regel erst, wenn das Modul vollständig ist. Ausnahme 1.201 - hier sind CP für jeden Teil zu sehen.

    Die Module 1.202 / 1.207 / 1.210 / 1.217 / 1.223 / 1.224 bestehen aus je einer Prüfungsleistung und einer Studienleistung.

    Die Module 1.203 / 1.204 / 1.205 / 1.206 / 1.220 haben nur eine Prüfungsleistung, die aus mehreren Themen (von verschiedenen Dozenten gelehrt und geprüft) besteht und mit einer Note bewertet werden (eine Anmeldung).


    Nur 1.218 Recht 3 besteht aus 2 Teilprüfungsleistung, die jeweils extra angemeldet, extra benotet werden und einzeln bestanden sein müssen, Noten werden arithmetisiert.
  • Die Formulare sind auch bei StudIP und im Internet unter Prüfungsamt zu finden. Diese nehmen Sie ausgefüllt mit zum Seminar, in dem Sie Ihr Referat halten bzw. legen sie Ihrer Hausarbeit bei.

    Die/der jeweilige Professor*in oder der/die jeweilige Dozent*in wird darauf Ihre Note notie-ren und unterschreiben. Den oberen Abschnitt des Formulars reicht i.d.R. der/die Prüfer*in im Prüfungsamt ein, den unteren Abschnitt heben Sie selbst auf. Um einsehen zu können, ob Ihre Note korrekt übertragen wurde, können Sie im Selfservice Ihren Notenspiegel einsehen bzw. ausdrucken. (Siehe Frage: „Wie kann ich eine Übersicht über meine Noten bekommen?“ )

    Sie sollten ihren Abschnitt unbedingt gut archivieren und darauf achten, ob Ihr Formular auch vollständig ausgefüllt ist (Datum, Matrikelnummer usw.). Im Zweifelsfall kann dies von erheblicher Bedeutung sein, z.B. wenn es um Fristen für die Ableistung eines Moduls vor der Kolloquiumsprüfung oder einen BAföG-Folgeantrag für das 5. Semester geht.
  • Ihren Notenspiegel können Sie im Self-Service-System einsehen.

    Sie gehen wie folgt vor:
    • Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort haben Sie bei der Immatrikulation erhalten
    • Wählen Sie „Prüfungsverwaltung“ aus
    • Wählen Sie „Notenspiegel“ aus und klicken auf „Info“
    • Nun können Sie auswählen, welche PDF-Notenübersicht Sie haben möchten (z.B. Kurzform)
    • Ausloggen nicht vergessen!

    Nutzen Sie den Notenspiegel auch als Kontrollfunktion um zu überprüfen, ob alles korrekt übertragen wurde und keine Fehler aufgetreten sind!
Rund um Praktika
  • Sie werden durch das Praxisamt umfassend mit allen nötigen Informationen zu Ihren Praktika versorgt. Hierfür gibt es verpflichtende Informationsveranstaltungen sowie Praktikumsleitfäden. Diese sind hier zu finden bzw. im STUD.IP => Startseite: Dokumente, Hinweise, Formulare => Praxisamt SW => Dokumente/ Formulare.


weitere Fragen und Antworten zum Fachbereich Sozialwesen

Skip to content