FAQ

Fragen und Antworten zum Masterstudiengang Soziale Arbeit

Bewerbung
  • Voraussetzungen für die Zulassung sind:
    • ein Bachelor-, Magister- oder Diplomabschluss im Bereich Sozialer Arbeit oder
    • ein Bachelor-, Magister- oder Diplomabschluss in einem sozial-, verhaltens-, geistes- oder erziehungswissenschaftlichem Fach und mindestens zwei Jahre beruflicher Praxis in einem Arbeitsfeld Sozialer Arbeit
    • die Gesamtnote des Abschlusses muss mindestens “gut” (2,0) betragen.
    • Vorlage eines Schreibens, das die Motivation für das Masterstudium ausdrückt (eine bis max. zwei Seiten).

    http://www.sw.eah-jena.de/studium/studieninteresse/zugangsvoraussetzungen-master-of-arts-soziale-arbeit/
  • Der Masterstudiengang „Soziale Arbeit“ wird jeweils zum Sommersemester angeboten.
  • Die Bewerbungsunterlagen müssen bis zum 15. Februar des Jahres vor dem angestrebten Studienbeginn (Ausschlussfrist auch bei unverschuldetem Versäumnis) in der Hochschule eingegangen sein.

    Es können fehlende 30 Credits (wenn der Student nur 180 Credits mitbringt) während des Semesters vor Start des Masterstudiums erworben werden. Die Einschreibung findet ins das 7. Semester Bachelor Soziale Arbeit statt und es wird ein Sonderstudienplan vorgegeben. Der Studierende bewirbt sich dabei gleichzeitig auf das Masterstudium.

    Alternativ können die 30 Credits nach Start des Masters studienbegleitend erworben werden.
  • Die Bewerbung erfolgt zunächst online und wird dann als PDF Zulassungsantrag postalisch zusammen mit den restlichen in der Bewerbungscheckliste genannten Unterlagen an die Servicestelle Masterstudium gesendet.
    Genauere Informationen finden Sie hier.

    Zur Erleichterung des Übergangs vom Bachelor zum Master finden Sie hier weitere Informationen
  • Nein, jedoch muss die Abschlussnote des ersten Hochschulzeugnisses mindestens 2,0 betragen.
  • Pro Semester können max. 30 Studierende aufgenommen werden.
  • Ausschlaggebend für die Entscheidung über die Zulassung sind die Bewertung des Motivationsschreibens und die Gesamtnote des ersten akademischen Abschlusses.
  • Der Bewerber bringt in der Regel 210 Punkte mit. Liegen nur 180 Punkte vor, sollen sie nach der Immatrikulation zusätzlich und studienbegleitend 30 ECTS-Punkte durch den Besuch von Seminaren/Vorlesungen des Bachelors über einen Sonderstudienplan erwerben.
    Es gibt auch die Möglichkeit, diese 30 Credits in einem Vorsemester vor Beginn des Masters zu absolvieren (Einschreibung ins 7. Semester Bachelor Soziale Arbeit).
  • In diesem Fall muss neben den allgemeinen Bewerbungsunterlagen ein einfacher Notenausdruck mit der vorläufigen Abschlussnote (ohne Bachelorarbeit) eingereicht werden. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Notenausdruck mit der endgültigen Abschlussnote bis zum Ende der dritten Vorlesungswoche nachgereicht wird. Weitere Informationen zum Übergang Bachelor zum Master finden Sie hier
Inhalt, Aufbau, Einsatzfelder
  • Dieser Masterstudiengang ist auf die Schwerpunkte Forschung, Entwicklung und Evaluation sowie Recht und Management ausgerichtet. Schwerpunkte können die Studierenden durch die profilbildende Wahl eines Forschungs- oder Entwicklungsprojektes und die Wahl der Thematik der Masterarbeit setzen.
    Seit SoSe 2014 kann ein Studienschwerpunkt innerhalb des bestehenden generalistischen Masterstudiengangs gewählt werden, der später im Masterzertifikat als Schwerpunkt erscheint.
    Weitere Informationen dazu finden Sie hier
  • Der Masterstudiengang qualifiziert u.a. für:
    o Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
    o Tätigkeiten im höheren Dienst, z.B. als Abteilungsleiterin im öffentlichen Dienst
    o Positionen auf der Leitungsebene sozialer Institutionen in den Arbeitsfeldern Sozialer Arbeit, z.B. als Führungskraft im Sozialmanagement.
  • Aufbauend auf den Master kann an einer Universität promoviert werden. Auch die Beamtenlaufbahn im höheren Dienst wird mit dieser Qualifikation ermöglicht.
  • Der Masterstudiengang besteht aus den 8 Modulen:

    o Soziale Arbeit
    o Forschungsmethoden
    o Forschungs- und Entwicklungsprojekt
    o Management
    o Führung: Personal- und Organisationsentwicklung,
    o Recht
    o Internationales/Politik
    o Masterarbeit

    Weitere Informationen
  • Im Mastermodul 2.205 Führung: Personal-und Organisationsent-wicklung/ Praktikum im Masterstudiengang "Soziale Arbeit" wird ein sechswöchiges Praktikum (240 h) verlangt. Weitere Informationen entnehmen Sie der Modulbeschreibung Führung: Personal-und Organisationsent-wicklung/ Praktikum
    Für das Mastermodul 2.202 - Forschungsmethoden/Forschungs- und Entwicklungsprojekt , bei dem eine praxisrelevante Fragestellung inhaltlich, empirisch und konzeptionell bearbeitet wird, ist kein Praktikum für den Masterstudiengang "Soziale Arbeit" erforderlich. Eine Kurzbeschreibung zu den Modulen im Masterstudiengang "Soziale Arbeit" "Forschungs- und Entwicklungsprojekt" finden Sie hier
  • Auf der internen Lernplattform Stud.IP finden Sie in der Regel alle von den DozentInnen und ProfessorInnen zur Verfügung gestellten Unterlagen der Veranstaltungen zum Downloaden.
Prüfungen
  • Ja, die durch Modulprüfungen belegten Qualifikationen, die an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erworben wurden, werden nach Einzelfallprüfung anerkannt, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den vollendeten und den zu ersetzenden Leistungen an der EAH besteht. Eine Nichtanerkennung muss die Hochschule begründen. Näheres kann man der Prüfungsordnung (§ 8) MA Soziale Arbeit (ab SoSe 2020) entnehmen.
  • Nach §32 der Prüfungsordnung MA Soziale Arbeit (ab SoSe 2020) können nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden; die Fehlversuche in demselben bzw. einem vergleichbaren Masterstudiengang werden dabei angerechnet. Während des Studiums sind zweite Wiederholungsprüfungstermine bei maximal zwei Modulprüfungen möglich.
  • Gründe für das Nichtantreten einer Prüfung sind beim Prüfungsamt unverzüglich, spätestens bis zur Vollendung des 3. Werktages nach dem Prüfungstermin, schriftlich einzureichen und nachzuweisen.
    Ein Nichtantreten aus wichtigem (nicht selbstverschuldetem) Grund liegt unter anderem vor bei Krankheit (auch des überwiegend von ihnen allein zu versorgenden Kindes oder Angehörigen). „Schwerwiegende“ private Probleme, Zugverspätungen oder Zugausfälle können durchaus – mit einer Bestätigung durch das verantwortliche Unternehmen – als Ausnahmen gelten.

    Bei einem Versäumnis durch Krankheit benötigen Sie für den Erstversuch und die erste Wiederholungsprüfung ein ärztliches Attest, bei einer zweiten Wiederholungsprüfung brauchen Sie einen amtsärztlichen Krankenschein.

    Hinweis (Stand Februar 2023): Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird seit dem 1.1.23 die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt elektronisch an die Krankenkasse übermittelt und wird dann durch den Arbeitgeber elektronisch abgerufen.

    Studierende sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, sodass das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hier nicht greift; die Hochschule ist nicht befugt und entsprechend nicht in der Lage, für Studierende die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Krankenkassen abzurufen.

    Vor diesem Hintergrund ändert sich für uns als Hochschule bis auf Weiteres nichts an dem etablierten Prozedere, dass Studierende zum Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit einen papierhaften Beleg der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
  • Wenn Sie eine Prüfung nicht bestehen, müssen Sie die Prüfung im nächsten Semester wiederholen. (Sie müssen sich hierfür erneut anmelden und werden nicht etwa automatisch angemeldet!)
    Achtung: Wenn Sie die Prüfung nicht im folgenden Semester wiederholen, wird diese automatisch mit „nicht bestanden“ und damit als weiterer Fehlversuch bewertet. Es sei denn, Sie haben das Versäumnis z.B. aufgrund von Krankheit nicht zu vertreten.
  • Anträge auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen sollen bis spätestens vier Wochen vor Anmeldung zur entsprechenden Prüfung gestellt werden .


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