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Prof. Dr. iur. Claudia Beetz M.mel.

Seminare – Sommersemester 2026

weitere Pläne: [alle Lehrenden] [BA Soziale Arbeit / 2. Sem. / 4. Sem. / 6. Sem.] [MA Soziale Arbeit / 1. Sem. / 3. Sem.] [MA Civic Education / 1. Sem. / 3. Sem.] [MA Spiel- & Medienpädagogik]
in Vorbereitung, Stand: 3. März 2026 - Änderungen vorbehalten!

1.206 - Recht II - Familienrecht (3)

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 1.206 - Recht II: Familienrecht, Jugendrecht, Recht der Existenzsicherung
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 2. Semester (BASA) > SG II/3
1.206  -   Seminar  -  Sommersemester 2026
Zeit / Ort:Mo, 11:15-12:45 Uhr (wöchentlich), Ort: 05.03.08
Veranstaltungsbeginn:  Mon , 13.04.2026 11:15 - 12:45, Ort: 05.03.08

Teilnehmer: SG II/3

Das Familienrecht ist ein lebendiges, aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen von einem stetigen Wandel betroffenes Rechtsgebiet. Nachdem im Jahr 2017 die Ehe für Alle eingeführt und damit ein zum damaligen Zeitpunkt überraschenden Kurswechsel eingeleitet wurde, sind noch nicht alle Fragen beantwortet, es kommen auch immer neue hinzu. Exemplarisch verweise ich auf das kürzlich verabschiedete Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Vaterschaftsanfechtung.html sowie https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-des-urteils-des-bundesverfassungsgerichts-zur-vaterschaftsanfechtung/327968 oder das noch nicht verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/329481).
Das Familienrecht wird aufgrund des begrenzten Zugangs zur Rechtsbeschwerde, die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist, stärker als andere Rechtsgebiete von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt. So zum Beispiel die zu dem oben genannten Gesetz führende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21 zur Vaterschafsanfechtung des leiblichen Vaters.
Der Bundesgerichtshof als 3. Instanz der Rechtsbeschwerde spielt trotz allem eine wichtige Rolle – z.B. vergleichen Sie die Entscheidung vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25 – vgl. dazu Newsletter der FamRZ: https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/2026/famrz-newsletter-3-2026.pdf über die Verteilung der Betreuungsanteile von Eltern.
Das Familienrecht ist für viele Arbeitsfelder der sozialen Arbeit relevant – Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Armut und sozialer Ausschluss usw.
Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden die grundlegenden Strukturen und Prinzipien des Familienrechts kennenlernen, um auch nach späteren Änderungen Problemlösungen für kleinere Fälle selbständig erarbeiten und entsprechend agieren zu können.

Themen sind:

  • Einführung in das Rechtsgebiet des Familienrechts
  • Eherecht
  • (Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft)
  • Verwandtschaft
  • Kindschaftsrecht
  • Vormundschaft/Pflegschaft/Betreuung
Da in dem Seminar mit dem Gesetz gearbeitet wird, ist zu den Seminaren immer ein hinreichend aktueller Gesetzestext des BGB aber auch des FamFG notwendig. Lehrbücher werden in der Veranstaltung bekannt gegeben.
Als Prüfungsleistung in Recht II wird am Ende des 3. Semesters zusammen mit dem Existenzsicherungs- und dem Kinder- und Jugendhilferecht eine Klausur (Auswahl 2 aus 3 Rechtsgebieten) angeboten.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 

1.206 - Recht II - Familienrecht (4)

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 1.206 - Recht II: Familienrecht, Jugendrecht, Recht der Existenzsicherung
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 2. Semester (BASA) > SG II/4
1.206  -   Seminar  -  Sommersemester 2026
Zeit / Ort:Di, 11:15-12:45 Uhr (wöchentlich), Ort: 05.03.08
Veranstaltungsbeginn:  Tue , 07.04.2026 11:15 - 12:45, Ort: 05.03.08

Teilnehmer: SG II/4

Das Familienrecht ist ein lebendiges, aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen von einem stetigen Wandel betroffenes Rechtsgebiet. Nachdem im Jahr 2017 die Ehe für Alle eingeführt und damit ein zum damaligen Zeitpunkt überraschenden Kurswechsel eingeleitet wurde, sind noch nicht alle Fragen beantwortet, es kommen auch immer neue hinzu. Exemplarisch verweise ich auf das kürzlich verabschiedete Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Vaterschaftsanfechtung.html sowie https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-des-urteils-des-bundesverfassungsgerichts-zur-vaterschaftsanfechtung/327968 oder das noch nicht verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/329481).
Das Familienrecht wird aufgrund des begrenzten Zugangs zur Rechtsbeschwerde, die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist, stärker als andere Rechtsgebiete von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt. So zum Beispiel die zu dem oben genannten Gesetz führende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21 zur Vaterschafsanfechtung des leiblichen Vaters.
Der Bundesgerichtshof als 3. Instanz der Rechtsbeschwerde spielt trotz allem eine wichtige Rolle – z.B. vergleichen Sie die Entscheidung vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25 – vgl. dazu Newsletter der FamRZ: https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/2026/famrz-newsletter-3-2026.pdf über die Verteilung der Betreuungsanteile von Eltern.
Das Familienrecht ist für viele Arbeitsfelder der sozialen Arbeit relevant – Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Armut und sozialer Ausschluss usw.
Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden die grundlegenden Strukturen und Prinzipien des Familienrechts kennenlernen, um auch nach späteren Änderungen Problemlösungen für kleinere Fälle selbständig erarbeiten und entsprechend agieren zu können.

Themen sind:

  • Einführung in das Rechtsgebiet des Familienrechts
  • Eherecht
  • (Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft)
  • Verwandtschaft
  • Kindschaftsrecht
  • Vormundschaft/Pflegschaft/Betreuung
Da in dem Seminar mit dem Gesetz gearbeitet wird, ist zu den Seminaren immer ein hinreichend aktueller Gesetzestext des BGB aber auch des FamFG notwendig. Lehrbücher werden in der Veranstaltung bekannt gegeben.
Als Prüfungsleistung in Recht II wird am Ende des 3. Semesters zusammen mit dem Existenzsicherungs- und dem Kinder- und Jugendhilferecht eine Klausur (Auswahl 2 aus 3 Rechtsgebieten) angeboten.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 

1.218 - Recht III - Reharecht (a)

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 1.218 - Recht III: Rechtliche Vertiefungsgebiete
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 6. Semester (BASA)
1.218  -   Seminar  -  Sommersemester 2026
Zeit / Ort:Mo, 9:30-11:00 Uhr (wöchentlich), Ort: 05.03.08
Veranstaltungsbeginn:  Mon , 13.04.2026 09:30 - 11:00, Ort: 05.03.08

Teilnehmer: 6. Semester

„Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ – ist der Titel des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 und dessen Überarbeitung durch das Bundesteilhabegesetz im Jahr 2016 (Gesetzesänderungen 2017 – 2023) sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch besondere Sozialleistungen gefördert bzw. ermöglicht werden. Damit wollte der Gesetzgeber den Anforderungen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) gerecht werden, die von den Vertragsstaaten fordert, die „volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen, ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern“ (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK).
Aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 2) geht hervor:
„Folgende Ziele sollen im Lichte der UN-BRK mit dem Gesetz verwirklicht werden:

  • Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven Gesellschaft soll durch einen neu gefassten Behinderungsbegriff Rechnung getragen werden.
  • Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Doppelbegutachtungen zulasten der Menschen mit Behinderungen vermieden werden. Die Position der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern soll durch eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung gestärkt werden.
  • Die Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollen auf persönlicher und institutioneller Ebene verbessert werden.
  • Die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung sollen unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe gestärkt werden.
  • Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen insbesondere im Hinblick auf studierende Menschen mit Behinderungen verbessert werden.
  • …“

In der Veranstaltung sollen die komplexen Strukturen des Rehabilitationsrechts für die Anwendungsfelder der Sozialen Arbeit nachvollziehbar gemacht werden. Die Veranstaltung beschäftigt sich daher mit den Grundsätzen und Grundbegriffen der Leistungsgewährung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im gegliederten Sozialleistungssystem sowie dem Schwerbehindertenrecht in Grundzügen, insbesondere:
  • den Regelungen für Menschen mit Behinderungen (Teil 1 SGB IX) - Grundbegriffe, Grundsätze, Verfahren
  • Leistungen nach dem SGB IX
    • Leistung zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
    • Leistung zur Teilhabe an Bildung
    • Leistung zur sozialen Teilhabe
  • Recht der Eingliederungshilfe
  • Grundzüge des Schwerbehindertenrechts
  • Verfahren und Rechtsschutz.

Die Studierenden sind am Ende der Veranstaltung in der Lage die komplexen Strukturen des Rehabilitationsrechts nachzuvollziehen. Sie verstehen die Grundsätze der Leistungsgewährung von Leistungen zur Rehabilitation im gegliederten Sozialleistungssystem und können kleine Fallbeispiele einordnen und lösen.

Die Prüfungsleistung wird in Form einer Klausur zu erbringen sein.

Für die Veranstaltung wird ein aktueller Gesetzestext des SGB IX benötigt. Darüber hinaus werden auch die Texte anderer Sozialgesetzbücher benötigt. Weitere Hinweise erfolgen in der Veranstaltung.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 

1.218 - Recht III - Reharecht (b)

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 1.218 - Recht III: Rechtliche Vertiefungsgebiete
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 6. Semester (BASA)
1.218  -   Seminar  -  Sommersemester 2026
Zeit / Ort:Di, 7:45-9:15 Uhr (wöchentlich), Ort: 05.03.08
Veranstaltungsbeginn:  Tue , 07.04.2026 07:45 - 09:15, Ort: 05.03.08

Teilnehmer: 6. Semester

„Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ – ist der Titel des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 und dessen Überarbeitung durch das Bundesteilhabegesetz im Jahr 2016 (Gesetzesänderungen 2017 – 2023) sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch besondere Sozialleistungen gefördert bzw. ermöglicht werden. Damit wollte der Gesetzgeber den Anforderungen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) gerecht werden, die von den Vertragsstaaten fordert, die „volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen, ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern“ (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK).
Aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 2) geht hervor:
„Folgende Ziele sollen im Lichte der UN-BRK mit dem Gesetz verwirklicht werden:

  • Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven Gesellschaft soll durch einen neu gefassten Behinderungsbegriff Rechnung getragen werden.
  • Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Doppelbegutachtungen zulasten der Menschen mit Behinderungen vermieden werden. Die Position der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern soll durch eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung gestärkt werden.
  • Die Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollen auf persönlicher und institutioneller Ebene verbessert werden.
  • Die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung sollen unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe gestärkt werden.
  • Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen insbesondere im Hinblick auf studierende Menschen mit Behinderungen verbessert werden.
  • …“

In der Veranstaltung sollen die komplexen Strukturen des Rehabilitationsrechts für die Anwendungsfelder der Sozialen Arbeit nachvollziehbar gemacht werden. Die Veranstaltung beschäftigt sich daher mit den Grundsätzen und Grundbegriffen der Leistungsgewährung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im gegliederten Sozialleistungssystem sowie dem Schwerbehindertenrecht in Grundzügen, insbesondere:
  • den Regelungen für Menschen mit Behinderungen (Teil 1 SGB IX) - Grundbegriffe, Grundsätze, Verfahren
  • Leistungen nach dem SGB IX
    • Leistung zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
    • Leistung zur Teilhabe an Bildung
    • Leistung zur sozialen Teilhabe
  • Recht der Eingliederungshilfe
  • Grundzüge des Schwerbehindertenrechts
  • Verfahren und Rechtsschutz.

Die Studierenden sind am Ende der Veranstaltung in der Lage die komplexen Strukturen des Rehabilitationsrechts nachzuvollziehen. Sie verstehen die Grundsätze der Leistungsgewährung von Leistungen zur Rehabilitation im gegliederten Sozialleistungssystem und können kleine Fallbeispiele einordnen und lösen.

Die Prüfungsleistung wird in Form einer Klausur zu erbringen sein.
Für die Veranstaltung wird ein aktueller Gesetzestext des SGB IX benötigt. Darüber hinaus werden auch die Texte anderer Sozialgesetzbücher benötigt. Weitere Hinweise erfolgen in der Veranstaltung.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 

1.224 - Theorie und Praxis des Betreuungswesens Mittwoch 15:15 - 16:45 Uhr 05.03.08

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 6. Semester (BASA)
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 1.224 - Vertiefung Arbeitsfeld
1.224  -   Seminar  -  Sommersemester 2026
Zeit / Ort:Mi, 15:15-16:45 Uhr (wöchentlich), Ort: 05.03.08,
Mo, 30.03.2026, 09:00-17:00 Uhr - Ort: 05.01.29,
Di, 31.03.2026, 09:00-17:00 Uhr - Ort: 05.01.29,
Mi, 01.04.2026, 09:00-17:00 Uhr - Ort: 05.01.29
Veranstaltungsbeginn:  Mon , 30.03.2026 09:00 - 17:00, Ort: 05.01.29

Teilnehmer: 6. Semester

Prof. Dr. rer.soc. Reiner Adler , Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 

3.101 - Rechtsfragen Zivilgesellschaftlichen Engagements

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Masterstudiengang Civic Education > 3.101 - Recht
  • FB Sozialwesen > Masterstudiengang Civic Education > 1. Semester (MACE)
3.101  -   Seminar  -  Sommersemester 2026
Zeit / Ort:?
Veranstaltungsbeginn: 

Teilnehmer: 1. Semester MACE

Das deutsche Recht baut in seinen Grundsätzen darauf auf, dass Menschen ihre Interessen individuell durchsetzen. In einigen Bereichen - allen voran dem Verbraucherschutz - finden sich Regelungen, nach denen zivilgesellschaftliche Akteur:innen Menschen bei der Rechtsdurchsetzung nicht nur unterstützen, sondern an dieser auch beteiligt sind (Bsp. Verbraucherzentralen).
Diese Strukturen werden untersucht und die Vor- und Nachteile der Systeme - Indivualrechtsschutz - kollektiver Rechtsschutz – herausgearbeitet und die Rolle der Zivilgesellschaft klargestellt.

Als Beispiel dienen das AGG, BGG, aber auch weitere Regelungen im Sozial- und Zivilrecht. Es werden somit die Instrumente der Rechtsdurchsetzung - z.B. der Verbandsklage herausgearbeitet und in ihrer praktischen Wirksamkeit untersucht.

Ziel des Seminars ist es, dass die Studierenden die Rechte von spezifischen Gruppen und die spezifischen Interessenkonstellationen kennen und verstehen. Sie können Mittel zur Durchsetzung der Interessen miteinander vergleichen und beispielhaft den jeweiligen Situationen entsprechend geeignete Wege der Rechtsdurchsetzung beschreiben, analysieren und auswählen. Die Wirkungen von Regelungen zur Förderung der Rechte spezifischer Gruppe sind den Studierenden geläufig und sie untersuchen und beurteilen diese in ihren Wirkungen. Die Studierenden schlussfolgern aus ihrer Untersuchung, wo die Rechtsdurchsetzung von Regelungen spezifischer Gruppen defizitär umgesetzt sind und kreieren ggf. Lösungsvorschläge.

In der Veranstaltung können Sie sich eine Studienleistung in dem Gesamtmodul erwerben. Hierfür wird ein Referat mit kurzer Ausarbeitung bzw ein strukturiertes Thesenpapier erwartet.

Mögliche Themen werden in der ersten Veranstaltung besprochen, ebenso wie ein Zeitplan.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 
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