Prof. Dr. iur. Claudia Beetz M.mel.

Seminare – Sommersemester 2024

weitere Pläne: [alle Lehrenden] [BA Soziale Arbeit / 2. Sem. / 4. Sem. / 6. Sem.] [MA Soziale Arbeit / 1. Sem. / 3. Sem.] [MA Civic Education / 1. Sem. / 3. Sem.] [MA Spiel- & Medienpädagogik]
Stand: 8. April 2024 - Änderungen vorbehalten

1.206 - Recht II - Familienrecht (1)

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 1.206 - Recht II: Familienrecht, Jugendrecht, Recht der Existenzsicherung
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 2. Semester (BASA) > SG II/1
1.206  -   Seminar  -  Sommersemester 2024
Zeit / Ort:Mo, 15:15-16:45 Uhr (wöchentlich), Ort: 05.03.229
Veranstaltungsbeginn:  Mon , 08.04.2024 15:15 - 16:45, Ort: 05.03.229

Teilnehmer: SG II/1

Das Familienrecht ist ein lebendiges, aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen von einem stetigen Wandel betroffenes Rechtsgebiet. Nachdem im Jahr 2017 die Ehe für Alle eingeführt und damit ein zum damaligen Zeitpunkt überraschenden Kurswechsel eingeleitet wurde, sind noch nicht alle Fragen beantwortet, es kommen auch immer neue hinzu. Exemplarisch verweise ich auf die aktuelle Diskussion um die Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft und dem hierzu durch das Bundesministerium für Justiz veröffentlichte Eckpunktepapier Zudem hat das Ministerium ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts sowie der Reform des Abstammungsrechts vorgelegt – siehe Pressemitteilung mit der Verlinkung auf die jeweiligen Papiere.
Dies hatten sich die Regierungsparteien auch als Ziel der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag auf S. 101 aufgenommen haben: "Wir werden das Familienrecht modernisieren. …“ gesetzt.
Das Familienrecht wird aufgrund des begrenzten Zugangs zur Rechtsbeschwerde, die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht (auch hier wird diskutiert eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen – Koalitionsvertrag S. 102) abhängig ist, stärker als andere Rechtsgebiete von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt (siehe dazu auch FamRZ-Newsletter 6/2021 So zum Beispiel am 21. Februar 2020 das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften verabschiedet, mit dem § 1766a BGB einfügt wurde.
Der Bundesgerichtshof als 3. Instanz der Rechtsbeschwerde spielt trotz allem eine wichtige Rolle – z.B. vergleichen Sie die Entscheidung vom 19.02.2022 (Aktenzeichen: XII ZB 183/21 vgl. Pressemitteilung veröffentlicht nach der eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihres Kindes zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.
Das Familienrecht ist für viele Arbeitsfelder der sozialen Arbeit relevant – Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Armut und sozialer Ausschluss usw.
Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden die grundlegenden Strukturen und Prinzipien des Familienrechts kennenlernen, um auch nach späteren Änderungen Problemlösungen für kleinere Fälle selbständig erarbeiten und entsprechend agieren zu können.

Themen sind:

  • Einführung in das Rechtsgebiet des Familienrechts,
  • Eherecht,
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft,
  • Verwandtschaft,
  • Kindschaftsrecht,
  • Vormundschaft/Pflegschaft/Betreuung.
Da in dem Seminar mit dem Gesetz gearbeitet wird, ist zu den Seminaren immer ein hinreichend aktueller Gesetzestext des BGB aber auch des FamFG notwendig. Lehrbücher werden in der Veranstaltung bekannt gegeben.
Als Prüfungsleistung in Recht II wird am Ende des 3. Semesters zusammen mit dem Existenzsicherungs- und dem Kinder- und Jugendhilferecht eine Klausur (Auswahl 2 aus 3 Rechtsgebieten) angeboten.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 

1.206 - Recht II - Familienrecht (2)

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 2. Semester (BASA) > SG II/2
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 1.206 - Recht II: Familienrecht, Jugendrecht, Recht der Existenzsicherung
1.206  -   Seminar  -  Sommersemester 2024
Zeit / Ort:Mo, 11:15-12:45 Uhr (wöchentlich), Ort: 05.03.202
Veranstaltungsbeginn:  Mon , 08.04.2024 11:15 - 12:45, Ort: 05.03.202

Teilnehmer: SG II/2

Das Familienrecht ist ein lebendiges, aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen von einem stetigen Wandel betroffenes Rechtsgebiet. Nachdem im Jahr 2017 die Ehe für Alle eingeführt und damit ein zum damaligen Zeitpunkt überraschenden Kurswechsel eingeleitet wurde, sind noch nicht alle Fragen beantwortet, es kommen auch immer neue hinzu. Exemplarisch verweise ich auf die aktuelle Diskussion um die Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft und dem hierzu durch das Bundesministerium für Justiz veröffentlichte Eckpunktepapier Zudem hat das Ministerium ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts sowie der Reform des Abstammungsrechts vorgelegt – siehe Pressemitteilung mit der Verlinkung auf die jeweiligen Papiere.
Dies hatten sich die Regierungsparteien auch als Ziel der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag auf S. 101 aufgenommen haben: "Wir werden das Familienrecht modernisieren. …“ gesetzt.
Das Familienrecht wird aufgrund des begrenzten Zugangs zur Rechtsbeschwerde, die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht (auch hier wird diskutiert eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen – Koalitionsvertrag S. 102) abhängig ist, stärker als andere Rechtsgebiete von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt (siehe dazu auch FamRZ-Newsletter 6/2021 So zum Beispiel am 21. Februar 2020 das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften verabschiedet, mit dem § 1766a BGB einfügt wurde.
Der Bundesgerichtshof als 3. Instanz der Rechtsbeschwerde spielt trotz allem eine wichtige Rolle – z.B. vergleichen Sie die Entscheidung vom 19.02.2022 (Aktenzeichen: XII ZB 183/21 vgl. Pressemitteilung veröffentlicht nach der eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihres Kindes zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.
Das Familienrecht ist für viele Arbeitsfelder der sozialen Arbeit relevant – Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Armut und sozialer Ausschluss usw.
Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden die grundlegenden Strukturen und Prinzipien des Familienrechts kennenlernen, um auch nach späteren Änderungen Problemlösungen für kleinere Fälle selbständig erarbeiten und entsprechend agieren zu können.

Themen sind:

  • Einführung in das Rechtsgebiet des Familienrechts,
  • Eherecht,
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft,
  • Verwandtschaft,
  • Kindschaftsrecht,
  • Vormundschaft/Pflegschaft/Betreuung.
Da in dem Seminar mit dem Gesetz gearbeitet wird, ist zu den Seminaren immer ein hinreichend aktueller Gesetzestext des BGB aber auch des FamFG notwendig. Lehrbücher werden in der Veranstaltung bekannt gegeben.
Als Prüfungsleistung in Recht II wird am Ende des 3. Semesters zusammen mit dem Existenzsicherungs- und dem Kinder- und Jugendhilferecht eine Klausur (Auswahl 2 aus 3 Rechtsgebieten) angeboten.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 

1.218 - Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 1.218 - Recht III: Rechtliche Vertiefungsgebiete
  • FB Sozialwesen > Bachelor of Arts Soziale Arbeit (ab WiSe2019) > 6. Semester (BASA)
1.218  -   Seminar  -  Sommersemester 2024
Zeit / Ort:Di, 7:45-9:15 Uhr (wöchentlich), Ort: 04.03.07
Veranstaltungsbeginn:  Tue , 09.04.2024 07:45 - 09:15, Ort: 04.03.07

Teilnehmer: 6. Semester

„Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ – ist der Titel des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 und dessen Überarbeitung durch das Bundesteilhabegesetz im Jahr 2016 (Gesetzesänderungen 2017 – 2023) sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch besondere Sozialleistungen gefördert bzw. ermöglicht werden. Damit wollte der Gesetzgeber den Anforderungen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) gerecht werden, die von den Vertragsstaaten fordert, die „volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen, ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern“ (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK).
Aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 2) geht hervor:
„Folgende Ziele sollen im Lichte der UN-BRK mit dem Gesetz verwirklicht werden:

  • Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven Gesellschaft soll durch einen neu gefassten Behinderungsbegriff Rechnung getragen werden.
  • Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Doppelbegutachtungen zulasten der Menschen mit Behinderungen vermieden werden. Die Position der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern soll durch eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung gestärkt werden.
  • Die Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollen auf persönlicher und institutioneller Ebene verbessert werden.
  • Die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung sollen unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe gestärkt werden.
  • Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen insbesondere im Hinblick auf studierende Menschen mit Behinderungen verbessert werden.
  • …“
In der Veranstaltung sollen die komplexen Strukturen des Rehabilitationsrechts für die Anwendungsfelder der Sozialen Arbeit nachvollziehbar gemacht werden. Die Veranstaltung beschäftigt sich daher mit den Grundsätzen und Grundbegriffen der Leistungsgewährung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im gegliederten Sozialleistungssystem sowie dem Schwerbehindertenrecht in Grundzügen, insbesondere:
  • den Regelungen für Menschen mit Behinderungen (Teil 1 SGB IX) - Grundbegriffe, Grundsätze, Verfahren
  • Leistungen nach dem SGB IX
    • Leistung zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
    • Leistung zur Teilhabe an Bildung
    • Leistung zur sozialen Teilhabe
  • Recht der Eingliederungshilfe
  • Grundzüge des Schwerbehindertenrechts
  • Verfahren und Rechtsschutz.

Die Studierenden sind am Ende der Veranstaltung in der Lage die komplexen Strukturen des Rehabilitationsrechts nachzuvollziehen. Sie verstehen die Grundsätze der Leistungsgewährung von Leistungen zur Rehabilitation im gegliederten Sozialleistungssystem und können kleine Fallbeispiele einordnen und lösen.

Die Prüfungsleistung wird in einer Klausur bestehen. Die Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfungsleistung ist das Bestehen der Module Recht I und Recht II.

Für die Veranstaltung wird aktueller Gesetzestext des SGB IX benötigt. Darüber hinaus werden auch die Texte anderer Sozialgesetzbücher benötigt. Weitere Hinweise erfolgen in der Veranstaltung.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 

3.101 - Rechtsfragen Zivilgesellschaftlichen Engagements

Bereich:
  • FB Sozialwesen > Masterstudiengang Civic Education > 3.101 - Recht
  • FB Sozialwesen > Masterstudiengang Civic Education > 1. Semester (MACE)
3.101  -   Seminar  -  Sommersemester 2024
Zeit / Ort:Mo, 13:30-15:00 Uhr (wöchentlich), Ort: 05.00.02,
Di, 28.05.2024, 15:15-18:15 Uhr - Ort: 05.03.205
Veranstaltungsbeginn:  Mon , 08.04.2024 13:30 - 15:00, Ort: 05.00.02

Teilnehmer: 1. Semester MACE

In dem Seminar geht es vor allem um die Rechtsdurchsetzung mit/durch zivilgesellschaftliche Interessenvertretungen. Dabei werden Sie Regelungen im Antidiskriminierungsrecht, im Sozial- und Zivilrecht und die Frage nach der (gerichtlichen) Durchsetzung der Rechte zB für Menschen mit Behinderungen, Verbraucher kennenlernen und Instrumente der Rechtsdurchsetzung zB im Wege der Verbandsklage bearbeiten.
Ziel des Seminars ist es, dass die Studierenden die Rechte von spezifischen Gruppen und die spezifischen Interessenkonstellationen kennen und verstehen. Sie können Mittel zur Durchsetzung der Interessen miteinander vergleichen und beispielhaft den jeweiligen Situationen entsprechend geeignete Wege der Rechtsdurchsetzung beschreiben, analysieren und auswählen. Die Wirkungen von Regelungen zur Förderung der Rechte spezifischer Gruppe sind den Studierenden geläufig und sie untersuchen und beurteilen diese in ihren Wirkungen. Die Studierenden schlussfolgern aus ihrer Untersuchung, wo die Rechtsdurchsetzung von Regelungen spezifischer Gruppen defizitär umgesetzt sind und kreieren ggf. Lösungsvorschläge.

In der Veranstaltung können Sie sich eine Studienleistung in dem Gesamtmodul erwerben. Hierfür wird ein Referat mit kurzer Ausarbeitung bzw ein strukturiertes Thesenpapier.

Mögliche Themen werden in der ersten Veranstaltung besprochen, ebenso wie ein Zeitplan.

Prof. Dr. iur. Claudia Beetz, M.mel.

 
Skip to content